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3) Prüfungsordnung

3.1 Geltungsbereich

§ 1 Diese Prüfungsordnung gilt für den Lehrgang „Linguistik in der Deutschdidaktik“ an der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg.

§ 2 Die vorliegende Prüfungsordnung wird mit Inkrafttreten des Curriculums wirksam.

3.2 Generelle Beurteilungskriterien

§ 3 Prüfungen

(1) Der Studienerfolg ist durch Prüfungen festzustellen.

(2) Prüfungen dienen dem Leistungsnachweis. Dies geschieht in schriftlicher, mündlicher, graphischer oder praktischer Form im Rahmen von Prüfungen oder über Mitarbeit in Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (z. B. Erfüllung von Studienaufträgen).

(3) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Curriculums unter Berücksichtigung der in den Modulen ausgewiesenen Teilkompetenzen. Die Prüfungsanforderungen der einzelnen Module sind auf die für das einzelne Modul gültigen Kompetenzen so abzustimmen, dass die in § 3 der Hochschul-Curricula Verordnung 2013 genannte Kompetenzorientierung des Studiums gewährleistet ist.

(4) Der positive Erfolg von Prüfungen und anderen Leistungsnachweisen ist mit „Sehr gut“ (1), „Gut“ (2), „Befriedigend“ (3) oder „Genügend“ (4), das negative Ergebnis von Prüfungen ist mit „Nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig.

Mit „Sehr gut“ (1) sind Leistungen zu beurteilen, mit welchen die beschriebenen Anforderungen in weit über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß erfüllt und eigenständige adäquate Lösungen präsentiert werden. Mit „Gut“ (2) sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die beschriebenen Anforderungen in über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß erfüllt und zumindest eigenständige Lösungsansätze angeboten werden. Mit „Befriedigend“ (3) sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die beschriebenen Anforderungen in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt werden. Mit „Genügend“ (4) sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die beschriebenen Anforderungen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt werden. Mit „Nicht genügend“ (5) sind Leistungen zu beurteilen, die die Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (4) nicht erfüllen.

(4) Wenn eine Notenbeurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, heißt die Beurteilung bei positivem Ergebnis „Mit Erfolg teilgenommen“, bei negativem Ergebnis „Ohne Erfolg teilgenommen“. Die abweichende Beurteilungsart wird in der Rubrik „Leistungsnachweise“ der betreffenden Modulbeschreibung ausgewiesen.

Als „Mit Erfolg teilgenommen“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die beschriebenen Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt werden. Trifft dies nicht zu, sind die Leistungen mit „Ohne Erfolg teilgenommen“ zu beurteilen.

3.3 Art und Umfang der Prüfungen, Beurteilungen und wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten

§ 4 Modulprüfungen

(1) Jedes Modul ist mit einer in den jeweiligen Modulanforderungen angegebenen Art von Leistungsfeststellung (Modulprüfung) abzuschließen. Die Leistungsfeststellung zertifiziert die in den jeweiligen Modulen festgelegten Kompetenzen.

Folgende Arten von Leistungsfeststellungen für den Abschluss eines Moduls sind vorgesehen:

  • Schriftliche Modulprüfung

  • Mündliche Modulprüfung

  • Praktische Modulprüfung: Beurteilung eines Arbeitsprozesses bzw. Arbeitsergebnisses im Gesamtumfang des Moduls

  • Andere Formen der Leistungsbeurteilung wie z. B. Portfolio

  • Kontinuierliche Leistungsfeststellung in verschiedener Form während der gesamten Dauer der Lehrveranstaltungen eines Moduls (Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter).

(2) Die zuständige Institutsleitung bestimmt zu Semesterbeginn eine/n Modulverantwortliche/n.

(3) Der/Die Modulverantwortliche legt vor Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls gemäß § 3 der Prüfungsordnung Form und Beurteilungskriterien der Modulprüfung fest.

(4) Der/Die Modulverantwortliche hat die Studierenden zeitgerecht nach Beginn der Lehrveranstaltung(en) ausreichend über Art und Umfang der Modulprüfung zu informieren.

(5) Für die Durchführung von Modulprüfungen gelten die Lehrenden als bestellt, die im jeweiligen Modul Lehrveranstaltungen abhalten.

(6) Prüfungen oder andere Leistungsnachweise für den Abschluss eines Moduls sind nach Möglichkeit studienbegleitend zeitnah abzulegen.

(7) Termine für Modulprüfungen sind zeitnah zum Modulende vom Modulverantwortlichen festzulegen und nachweislich den Studierenden bekanntzugeben.

(8) Die Prüfungsdauer soll bei mündlichen Prüfungen 15 Minuten nicht unter- und 40 Minuten nicht überschreiten und bei schriftlichen Prüfungen 30 Minuten nicht unter- und 90 Minuten nicht überschreiten. Auf eine adäquate Vorbereitungszeit ist Bedacht zu nehmen.

(9) Für Studierende mit Behinderungen sind gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 Hochschulgesetz sowie § 4 Abs. 5 Hochschul-Curricula Verordnung unter Bedachtnahme auf die Form der Behinderung beantragte abweichende Prüfungsmethoden zu gewähren, wobei der Nachweis der zu erbringenden Teilkompetenzen gewährleistet sein muss.

§ 5 Beurteilung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten

(1) Schriftliche Arbeiten bzw. Arbeiten mit Textteilen (zB. lehrgangsbegleitende Arbeiten im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien, Projektarbeit etc.) haben den in Abs. 4 angeführten Kriterien zu entsprechen.

(2) Die Projektarbeit muss einen Umfang von mindestens 15 000 Zeichen aufweisen.

(3) Die Projektarbeit ist der Prüfungskommission in einer höchstens dreißig Minuten dauernden Präsentation darzulegen. Die Prüfungskommission wird von der Lehrgangsleitung bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus drei Lehrenden des Lehrganges. Lehren weniger als drei Lehrende im Lehrgang, nominiert die Lehrgangsleitung einschlägig qualifizierte Lehrende als weitere Mitglieder der Prüfungskommission.

(4) Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten durch die betreuenden Lehrenden orientiert sich an nachfolgenden wissenschaftlichen Kriterien:

  • ausgewogene Berücksichtigung des aktuellen Wissensstand im Fachbereich

  • Offenlegung und Begründung der Themenwahl differenziertes Problembewusstsein und präzise Fragestellung

  • Verortung des Themas in der aktuellen Forschungs- und Bildungsdiskussion stringente Gliederung und nachvollziehbare Argumentationslinie

  • sprachlich-stilistische Eigenständigkeit und Sprachrichtigkeit

  • kritisch-selektiver Umgang mit den dem Forschungsstand entsprechenden Quellen

  • klare Ausweisung des Berufsfeldbezugs

  • Beachtung der Zitierweisen

  • Reflexion und Präsentation

(5) Der Arbeitsaufwand für die zu leistenden schriftlichen Arbeiten ist mit dem Workload des Moduls abzustimmen.

3.4 Prüfungsverfahren

§ 6 Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommissionen bei den Modulprüfungen werden aus den Lehrenden der im Modul verankerten Veranstaltungen gebildet.

(2) Den Vorsitz bei Modulprüfungen führt der/die zuständige Modulverantwortliche.

(3) Muss eine Prüfungskommission aus nicht vorhersehbaren und/oder nicht beeinflussbaren Gründen und/oder auf begründetem Wunsch der/des Studierenden personell verändert werden, hat die zuständige Institutsleitung einen Vertreter/eine Vertreterin bzw. einen Beisitzer/eine Beisitzerin zu bestimmen.

(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein.

§ 7 Anmeldeerfordernisse und Anmeldeverfahren

(1) Studierende sind zur Ablegung der Prüfung berechtigt, wenn sie die im jeweiligen Studienplan festgelegten Voraussetzungen erfüllen und den Nachweis der Fortsetzung des Studiums erbracht haben.

(2) Für die Anmeldung zu den Modulprüfungen hat der/die Modulverantwortliche eine Frist festzusetzen und diese den Studierenden in geeigneter Form bekannt zu geben.

(3) Der/Die Studierende hat sich entsprechend der Terminfestsetzungen und gemäß § 62 Abs. 2 Z 4 Hochschulgesetz rechtzeitig zu den Prüfungen bei der/dem Modulverantwortlichen anzumelden und im Falle der Verhinderung auch wieder rechtzeitig abzumelden.

§ 8 Prüfungswiederholungen

(1) Bei negativer Beurteilung einer Modulprüfung stehen dem/der Studierenden insgesamt drei Wiederholungen zu, wobei die letzte Wiederholung jedenfalls als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.

(2) Auf die höchstzulässige Anzahl an Prüfungsantritten ist anzurechnen:

  • die negative Beurteilung einer Prüfung

  • der Abbruch bzw. die Nichtbeurteilung einer Prüfung infolge der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

(3) Die Prüfungskommission für die letzte Wiederholung besteht aus drei unter Berücksichtigung von §6 Abs. 1 von der Institutsleitung bestellten Lehrenden im betreffenden Fachgebiet. Jedes Mitglied derKommission hat bei der Beschlussfassung über die Benotung eine Stimme. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(4) Bei negativer Beurteilung der pädagogisch-praktischen Prüfung steht dem/der Studierenden nur eine semesterweise Wiederholung zu.

§ 9 Durchführung der Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Die Prüfer/innen bzw. die Prüfungskommission haben das Recht, einzelne Zuhörer/innen auszuschließen, wenn diese die Prüfung stören.

(2) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat für den geordeneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin/des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, die Namen der Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen.

(3) Beurteilungsunterlagen (insbesonders Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) sind gemäß § 44 Abs.3 Hochschulgesetz mindesten sechs Jahre ab Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren. Die Archivierung erfolgt durch die Studien- und Prüfungsabteilung.

(4) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einer Prüfungskommission hat in nicht öffentlicher Sitzung zwischen deren Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, der/die Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmer der/des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Das Ergebnis einer mündlichen oder praktischen Prüfung ist dem/der Studierenden unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind dem/der Studierenden die Gründe dafür zu erläutern.

(6) Das Ergebnis einer schriftlichen Prüfung ist dem/der Studierenden spätestens vier Wochen nach der Durchführung der Prüfung bekanntzugeben.

(7) Jede Beurteilung eines Moduls ist auf Verlangen der/des Studierenden durch Ausstellung eines Zeugnisses zu bescheinigen und jedenfalls in der Studierendenevidenz zu vermerken (vgl. § 46 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005).

(8) Der/Dem Studierenden ist auf ihr/sein Verlangen Einsicht in allfällige Beurteilungsunterlagen und in das Prüfungsprotokoll (mit Ausnahme der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle) zu gewähren. Der/Die Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien herzustellen (vgl. § 44 Abs. 5 Hochschulgesetz 2005).

(9) Für Lehrveranstaltungen, die nicht mit einer Prüfung oder einer anderen Art von Leistungsfeststellung abgeschlossen werden, können Teilnahmebestätigungen ausgestellt werden.

3.5 Abschluss des Studiums

§ 10 Das Studium ist erfolgreich beendet, wenn alle Module positiv beurteilt sind.

3.6 Maximale Studiendauer

§ 11 Die maximale Dauer des Studiums darf die doppelte Anzahl der im Curriculum vorgesehenen Semester nicht überschreiten (vgl. § 59 Abs. 2 Z 5 Hochschulgesetz 2005).

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